Kältetechnik Dresden - SHR Kälte einfach machen Kältetechnik Dresden - SHR Kälte einfach machen Kältetechnik Dresden - SHR Kälte einfach machen Kältetechnik Dresden - SHR Kälte einfach machen Kältetechnik Dresden - SHR Kälte einfach machen Kältetechnik Dresden - SHR Kälte einfach machen Kältetechnik Dresden - SHR Kälte einfach machen Kältetechnik Dresden - SHR Kälte einfach machen Kältetechnik Dresden - SHR Kälte einfach machen


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Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen

I. Geltung
1. Diese Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten für alle Verträge und sonstigen Leistungen (nachfolgend "Lieferung") der SHR GmbH (nachfolgend "SHR"). Spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung gelten diese Bedingungen als angenommen. Die Liefer- und Verkaufsbedin- gungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen der SHR mit dem Besteller, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Anders lautende Bedingungen sind unwirksam, auch wenn SHR diesen nicht ausdrücklich widerspricht; sie gelten nur, wenn sie im Einzelfall von SHR schriftlich anerkannt werden.
2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit dieser Bedingungen im Übrigen nicht.

II. Vertragsabschluss und Angebotsunterlagen
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst dadurch zustande, dass SHR den Auftrag schriftlich bestätigt. Wird ein Auftrag nicht schriftlich bestätigt, kommt der Vertrag spätestens mit Ausführung der Lieferung zustande. In diesem Fall gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Für Art und Umfang der Lieferung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich. 2. An allen zur Auftragsdurchführung erforderlichen Schriftstücken, Abbildungen, Zeichnungen und Plänen behält sich SHR das Eigentums- und Urheberrecht uneingeschränkt vor. Die Übergabe an Dritte sowie die Vervielfältigung ist unzulässig. 3. Alle Verträge werden vorbehaltlich der Erlangung eventuell erforderlicher Import-, Export- und Frachtlizenzen geschlossen.

III.Preis
Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten angege- bene Preise netto, d.h. ohne Umsatzsteuer, ab Werk ausschließlich der Kosten für Verpackung, Versicherung, Verzollung und Transport.

IV. Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind, soweit von SHR nicht anders angeboten, sofort in voller Höhe fällig. Sofern nichts anderes schriftlich von SHR bestätigt ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
1.a) bei Geschäften mit einem Auftragswert bis zu EUR 5.000 netto Kasse;
b) bei Geschäften mit einer Lieferfrist von mehr als 3 Monaten oder einem Auftragswert von über EUR 5.000 ist ein Drittel des Bestellwertes bei Erhalt der Auftragsbestätigung, ein Drittel des Bestellwertes bei Versandbereitschaft, ein Drittel des Bestellwertes bei Lieferung zu bezahlen. Diese Abschlagszahlungen werden nicht verzinst.
2. Der Besteller gerät auch ohne gesonderte Mahnung in Zahlungsverzug, überschreitet er Fälligkeitstermine. Für jede Mahnung - ausgenommen eine verzugsbegründende Mahnung - hat SHR Anspruch auf eine pauschale Entschädigung in Höhe von jeweils EUR 10. Der Besteller ist jedoch berechtigt, nachzuweisen, dass SHR kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Schadenersatzansprüche behält sich SHR vor.
3. Gerät der Besteller in Verzug, kann SHR alle weiteren Forderungen ungeachtet vereinbarter späterer Fälligkeitstermine fällig stellen.
4. Das Recht zur Aufrechnung hat der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen. Dies gilt auch hinsichtlich der Zurückbehaltung von Zahlungen.

V. Eigentumsvorbehalt
1. SHR behält sich das Eigentum an sämtlichen von SHR gelieferten Waren vor, bis alle, auch künftig entstehende Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, die SHR gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung hat, bezahlt sind. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldenforderung. Dies gilt auch, wenn Zahlungen vom Besteller auf bestimmte Forderungen geleistet werden.
2. Gerät der Besteller mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche in Verzug, ist SHR berechtigt die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch SHR liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Epta ist berechtigt, die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts zu verlangen, es sei denn, der Besteller hat rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Gegenansprüche. SHR ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
3. Von einer Pfändung oder von jeder anderweitigen Beeinträchtigung der Eigentumsrechte von SHR durch Dritte hat der Besteller SHR unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und das Eigentumsrecht sowohl Dritten als auch SHR gegenüber schriftlich zu bestätigen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist dem Besteller untersagt.
4. Der Besteller hat die von SHR gelieferten Gegenstände ausreichend, insbesondere gegen Feuer, Wasser und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die gelieferten Gegenstände betreffenden Schadensfall werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an SHR abgetreten. Der Besteller hat die Versicherung von der Forderungsabtretung zu unterrichten.
5. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt für SHR als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Die verarbeitete oder umgebildete Ware gilt als Vorbehaltsware in Sinne dieser Bedingungen.
6. Der Besteller ist berechtigt die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt mit allen Nebenrechten an SHR abgetreten. Der Besteller ist bis auf Widerruf seitens SHR befugt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Rechte und Forderungen SHR gemäß V.1.
7. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bedingungen erlischt, wenn alle oben unter V.1. angeführten Forderungen erfüllt sind. Damit geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller über, und die abgetretenen Forderungen stehen ihm zu.
8. Übersteigt der realisierbare Wert sämtlicher für SHR bestehenden Sicherheiten die zu sichernde Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so ist SHR auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nachWahl von SHR verpflichtet.

VI. Lieferung, Lieferzeit und Gefahrübergang
1. Liefertermine oder -fristen sind nur verbindlich, wenn SHR dies ausdrücklich schriftlich bestätigt. Liefertermine oder fristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder SHR dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Die Lieferfrist beginnt nicht zu laufen, solange der Besteller seinen Mitwirkungspflichten nicht genügt oder eine vereinbarte Anzahlung oder Teilzahlung nicht geleistet hat.
2. Bei durch höhere Gewalt bedingten vorübergehenden Leistungshindernissen verlängert sich die Leistungszeit um die Dauer ihres Vorliegens. Das gilt auch, wenn sonstige unvorher- sehbare Leistungshindernisse vorliegen, die SHR nicht zu vertreten haben, insbesondere bei Feuer, Überschwemmung, Arbeitskampfmaßnahmen, Energie- und Rohstoffmangel oder behördlichen Maßnahmen. Unberührt bleibt ein gesetzliches Rücktrittsrecht des Bestellers, sofern dessen Voraussetzungen gegeben sind. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die aus der Verantwortungssphäre des Bestellers herrühren, hat SHR Anspruch auf eine Entschädigung von 0,5 % des Preises für die Lieferung pro vollendete Woche der Verzögerung. Der Besteller ist berechtigt, nachzuweisen, dass SHR kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. SHR ist berechtigt, nachzuweisen, dass ihr ein höherer Schaden entstanden ist. Unabhängig davon ist es SHR unbenommen, dem Besteller eine angemessene Nachfrist zu setzen, hernach anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und Schadenersatz zu beanspruchen.
3. SHR ist zu Teillieferungen und entsprechenden Teilabrechnungen berechtigt.
4. Die Ware reist auf Gefahr des Bestellers, unabhängig vom Ort der Versendung. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die SHR nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige
der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
5. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO, eintretende Zah-lungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers nach Vertragsabschluss berechtigen SHR, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern, soweit der Besteller nicht die Gegenleistung bewirkt oder auf Verlangen von SHR angemessene Sicherheit leistet.
6. Haben die Parteien vereinbart, dass SHR die Liefergegenstände montiert, geht die Gefahr auf den Besteller nach erfolgter Montage und einem Probebetrieb über. Ohne einen solchen Probebetrieb geht die Gefahr auf den Besteller auch dann über, wenn er aus vom Besteller zu vertretenden Gründen nicht spätestens innerhalb einer Woche nach Montage durchgeführt werden kann. Können Liefergegenstände nicht montiert werden, weil bauseitige Voraussetzungen, insbesondere die für den Betrieb notwendigen Hilfsmittel wie elektrische Energie, Wasser usw., nicht gegeben sind, geht die Gefahr mit Aufstellung der Liefergegenstände auf den Besteller über.

VII. Aufstellung und Montage
1. Der Besteller hat am Leistungsort rechtzeitig alle bauseitigen Voraussetzungen zu schaffen, die für eine Leistungserbringung ohne Verzögerung und unter angemessenen Arbeitsbedingungen durch SHR erforderlich sind. SHR ist nicht verpflichtet, bereits vorhandenes Equipment zu überprüfen.
2. Verzögern sich Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme aus Gründen, die SHR nicht zu vertreten hat, ist der Besteller verpflichtet, die dadurch entstehenden Kosten nach den jeweiligen Stundenverrechnungssätzen von SHR auszugleichen.

VIII. Gewährleistung
1. Für Lieferungen gelten gegenüber Kaufleuten in jedem Falle die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten.
2. Unternehmer, die nicht Kaufleute sind, müssen SHR offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
3. Die Gewährleistungsfrist für die gelieferten Gegenstände beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Die Gewährleistungsfrist für Montage- und Serviceleistungen beträgt 1 Jahr ab Abnahme, falls eine solche nicht durchgeführt wird, ab (Wieder-)Inbetriebsetzung.
4. Bei Ansprüchen aus Schäden aus von SHR, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Schadenersatzansprüche wegen einer garantierten Eigenschaft stehen dem Besteller nur zu, wenn die Übernahme einer Garantie den Besteller gerade gegen den eingetretenen Schaden sichern sollte.. Im Übrigen gelten die Haftungsbeschränkungen nach Ziffer XI
5.Angaben von SHR zum Liefer- und Leistungsgegenstand, zum Verwendungszweck, z.B. technische Angaben, Maße und Gewichte stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen und keine garantierten Eigenschaften dar; sie sind nur als annähernd zu betrachten, brachenübliche Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Garantierte Eigenschaften müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche bezeichnet werden. Abweichungen von Mustern oder von früheren Lieferungen werden, soweit technisch machbar, vermieden. Änderungen im Rahmen des für den Besteller Zumutbaren, insbesondere wenn sie dem technischen Fortschritt dienen und soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird, behält sich SHR vor. Lediglich erhebliche Abweichungen begründen einen Gewährleistungsanspruch gemäß VIII.1 bis VIII.3.
6. Ein von SHR zu vertretender Mangel liegt nicht vor bei natürlichem Verschleiß oder bei nicht bei SHR erfolgten Schädigungen durch unsachgemäße Behandlung, vor allem durch Lagerung, oder wenn sich der Mangel bei einer nicht vertragsgemäßen Verwendung der Ware herausstellt, der SHR im Einzelfall nicht schriftlich zugestimmt haben. Ein von SHR zu vertretender Mangel liegt auch nicht vor, wenn er aufgrund falscher Angaben des Bestellers, insbesondere falscher Lagepläne oder falscher technischer Angaben entstanden ist.
7. Im Falle von Mängeln wird SHR nach seiner Wahl nachbessern oder Ersatz liefern. Die damit verbundenen Transport-, Wege- und Materialkosten trägt SHR. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist die Erstattung von darüber hinausgehenden Kosten ausgeschlossen.
8.Schlagen mehrere Nachbesserungsversuche fehl, kann der Besteller eine Ermäßigung des vereinbarten Preises verlangen (Minderung). Ist eine solche Ermäßigung nicht geeignet, dem Interesse des Bestellers zu genügen, kann er Rückzahlung des Preises gegen Rücknahme der mängelbehafteten Lieferung beanspruchen (Rücktritt).

IX. Haftungsbeschränkung
Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung und aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten, mit Ausnahme von Ansprüchen aus von SHR, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenen Schäden aus der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, sind gegen SHR, deren gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Vertriebsangehörigen in jedem Falle ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um voraussehbare, typische Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder die Schäden beruhen auf vorsätzlichen bzw. grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch SHR, deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben durch diesen Haftungsausschluss unberührt.

X. Unmöglichkeit
War oder wird SHR die Erfüllung seiner Verpflichtung aus von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich, beschränken sich Schadensersatz- ansprüche des Bestellers auf 10 % des Preises für den Teil der Lieferung, der zur Erfüllung unmöglich geworden ist. Darüber hinaus- gehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, einem solchen Ausschluss stehen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens SHR entgegen. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

XI. Entsorgungspflichten
1. Die von SHR gelieferten Elektro- und Elektronikgeräte, die von dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – kurz: ElektroG) vom 16. März 2005 erfasst werden, sind vom Besteller nach den Vorgaben der §§
11 und 12 ElektroG ordnungsgemäß zu behandeln und zu entsorgen. Diese Pflichten können auch durch Beauftragung Dritter erfüllt werden.
2. Der Besteller stellt Epta von den Rücknahmepflichten gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 ElektroG sowie von allen Entsorgungspflichten nach § 10 Abs. 2 S. 1 und 4 ElektroG und von allen Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang ausdrücklich frei. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Besteller die gelieferten Geräte an Dritte weitergibt.
3. Die Verjährung der Pflichten nach dieser Ziffer beginnt erst mit dem endgültigen Eintritt der Abfalleigenschaft der gelieferten Geräte.

XII. Erfüllungsort
Falls nicht anderes vereinbart, ist Erfüllungsort für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen, insbesondere aus Lieferungen, der Sitz von SHR.

XIII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1.Für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen, insbesondere aus Lieferungen, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Einheitlichen UN-Kaufrechts (Convention of Contracts for the International Sale of Goods) ist ausgeschlossen.
2.Soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand Dresden. Dieser Gerichtsstand, der vor allem auch für das Mahnverfahren besteht, gilt ebenfalls für Streitigkeiten um die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. SHR ist jedoch berechtigt, den Besteller auch bei den für seinen Sitz zuständigen Gerichten zu verklagen.

Plattform zur Online-Streitbeilegung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung bereit, die Sie hier finden http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. Allternativ zur EU-Plattform können Sie auch nationale Möglichkeiten nutzen. Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein (Internet: https://www.verbraucher-schlichter.de) oder weitere Schlichtungsstellen zu finden auf der Internetseite https://www.verbraucher-schlichter.de/was-ist-schlichtung/weitere-schlichtungsstellen/was-ist-schlichtung/weitere-schlichtungsstellen Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Sie können uns über das Kontaktformular oder per Mail über die Mail-Adresse im Impressum erreichen.